LMIV und LMIDV
Allergenkennzeichnung in der Gastronomie in Deutschland (Stand 2026)
Restaurants müssen Gäste über bestimmte allergene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe informieren. Für nicht vorverpackte Speisen regelt § 4 LMIDV, wie diese Angaben in Deutschland bereitgestellt werden können. Eine digitale Speisekarte kann dabei ein Informationsweg sein, wenn die Angaben unmittelbar, leicht zugänglich und inhaltlich korrekt sind.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Rechtslage, Rezepturen und Betriebsabläufe können sich ändern. Prüfen Sie die offiziellen Quellen und klären Sie besondere Fragen mit der zuständigen Lebensmittelüberwachung oder fachkundiger Beratung.
Was verlangt der Rechtsrahmen?
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 führt die kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Erzeugnisse in Anhang II auf. Für nicht vorverpackte Lebensmittel konkretisiert § 4 LMIDV die Bereitstellung in Deutschland. Angaben können unter anderem auf Speise- und Getränkekarten, in Preisverzeichnissen, auf einem Aushang oder über unmittelbar und leicht zugängliche elektronische Informationsangebote bereitgestellt werden.
Die Information muss zum konkreten Lebensmittel passen. Rezeptänderungen, neue Lieferanten oder geänderte Zutaten erfordern deshalb eine erneute Prüfung der hinterlegten Angaben.
Die 14 Allergengruppen aus Anhang II
Die vollständigen Bezeichnungen und gesetzlichen Ausnahmen stehen im aktuellen Anhang II der EU-Verordnung.
Wie kann ein Restaurant die Angaben pflegen?
Ein verlässlicher Ablauf verbindet Rezeptinformationen, Lieferantendaten, Kontrolle und Veröffentlichung. Die Software kann die Dokumentation unterstützen, entscheidet aber nicht, welche Zutaten tatsächlich verwendet werden.
1. Rezepturen erfassen
Zutaten, zusammengesetzte Produkte und relevante Verarbeitungshilfsstoffe dokumentieren.
2. Produktangaben prüfen
Etiketten und Lieferantenspezifikationen mit der Rezeptur abgleichen.
3. Vorschläge kontrollieren
KI-Hinweise nur als Entwurf nutzen und manuell bestätigen oder korrigieren.
4. Aktuell veröffentlichen
Bestätigte Angaben in Karte, Aushang oder elektronischem Angebot zugänglich machen.
5. Änderungen nachführen
Bei Rezept-, Zutaten- oder Lieferantenwechsel die Informationen erneut prüfen.
6. Kreuzkontakte bewerten
Küchenabläufe separat betrachten; sie lassen sich nicht allein aus einem Gerichtnamen ableiten.
Häufige Fragen
Welche Allergene müssen Restaurants berücksichtigen?
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nennt 14 Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Entscheidend ist, welche Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im konkreten Gericht tatsächlich verwendet werden.
Dürfen Allergeninformationen digital bereitgestellt werden?
§ 4 LMIDV erlaubt bei nicht vorverpackten Lebensmitteln unter anderem schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmen bereitgestellte elektronische Informationsangebote, wenn die Angaben unmittelbar und leicht zugänglich sind. Der konkrete Ablauf sollte mit den zuständigen Anforderungen des Betriebs abgeglichen werden.
Reicht eine KI-Erkennung für die Allergenkennzeichnung aus?
Nein. KI kann mögliche Allergene vorschlagen, kennt aber nicht automatisch jede Rezeptur, Lieferantenänderung oder Kreuzkontamination. Der Betrieb muss Vorschläge anhand tatsächlicher Zutaten, Produktspezifikationen und Küchenabläufe prüfen.
Ist diese Seite eine Rechtsberatung?
Nein. Sie bietet einen allgemeinen Überblick und verlinkt die offiziellen Rechtsquellen. Für die Bewertung des eigenen Betriebs sollten aktuelle Vorgaben und bei Bedarf fachkundige Beratung herangezogen werden.
Offizielle Quellen
Allergenhinweise in IAMenu pflegen
IAMenu kann mögliche Allergene vorschlagen und bestätigte Hinweise in der digitalen Speisekarte anzeigen. Die Prüfung anhand der tatsächlichen Zutaten bleibt beim Restaurant.
Funktion zur Allergenpflege ansehen